AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen
der Ost­lan­gen­berg Fer­ti­gungs­tech­nik GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se gel­ten somit auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Ware oder der Leis­tung gel­ten die­se Bedin­gun­gen als angenommen.
  2. Der Gegen­be­stä­ti­gung des Kun­den unter Hin­weis auf sei­ne Geschäfts- bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wird hier­mit wider­spro­chen.
    Abwei­chun­gen von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur wirk­sam, wenn wir sie schrift­lich bestätigen.

§ 2 Angebots- und Vertragsschluss

  1. An Kos­ten­vor­anschlä­ge und Ange­bo­te hal­ten wir uns für die Dau­er von 21 Kalen­der­ta­gen gebun­den.
    Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen erfol­gen unse­re Leis­tun­gen und Berech­nun­gen zu dem am Tage des Ver­sands oder der Abho­lung der Ware bekannt gege­be­nen Prei­se.
    Bestel­lun­gen gel­ten dann als ange­nom­men, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt wor­den sind.
    Die Ver­sand­kos­ten gehen zu Las­ten des Kun­den. Die Gefahr geht mit der Abnah­me der Ware bzw. der Ver­sen­dung der Ware auf den Kun­den über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung unser Lager oder unse­re Betriebs­stät­te ver­las­sen hat.
    Falls der Ver­sand ohne unser Ver­schul­den unmög­lich wird, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Kun­den über.
    Eine Trans­port­ver­si­che­rung durch uns erfolgt nicht.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Alle Prei­se ver­ste­hen sich, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, in Euro zzgl. jeweils gül­ti­ger Mehr­wert­steu­er.
    Die Zah­lung hat, falls nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, sofort, spä­tes­tens inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum, rein net­to (ohne Skon­to) zu erfol­gen.
    Bei Über­schrei­tung der v.g. Zah­lungs­frist wer­den Zin­sen min­des­tens in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz nach § 288 Abs. 2 BGB berech­net, ohne dass es einer geson­der­ten Inver­zug­set­zung bedarf.
    Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Scha­dens wird hier­durch nicht aus­ge­schlos­sen.
    Die Zah­lung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag vor­be­halt­los ver­fü­gen kön­nen. Schecks wer­den nur erfül­lungs­hal­ber ange­nom­men. Die Zah­lung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck ein­ge­löst wor­den ist und der Betrag zu unse­rer vor­be­halt­lo­sen Ver­fü­gung steht.
    Die Her­ein­nah­me von dis­kont­fä­hi­gen Wech­seln geschieht nur auf­grund aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung.
    Die Kos­ten und Dis­kont­spe­sen gehen zu Las­ten des Kun­den. Eine Gewähr für die recht­zei­ti­ge Ein­lö­sung durch uns für pro­lon­gier­te Wech­sel über­neh­men wir nicht.

§ 4 Lieferung

  1. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, sind von uns genann­te Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne oder ‑fris­ten unver­bind­lich. Die auf unse­ren Auf­trags­for­mu­la­ren oder ‑bestä­ti­gun­gen genann­ten Ter­mi­ne bezeich­nen nur das vor­aus­sicht­li­che Fer­tig­stel­lungs- oder Lie­fer­da­tum.
    Die Ver­ein­ba­rung ver­bind­li­cher Ter­mi­ne oder Fris­ten bedarf der Schrift­form. Bei Nicht­ein­hal­tung einer ver­bind­li­chen, schrift­lich bestä­tig­ten Frist, ist der Kun­de ver­pflich­tet, uns schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu set­zen. Wird auch inner­halb der Nach­frist nicht erfüllt, so hat der Kun­de das Recht, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
    Unse­re Lie­fe­rung ist recht­zei­tig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das unse­res Vor­lie­fe­ran­ten ver­las­sen hat.
    Sofern der Kun­de uns für die Abwick­lung des Auf­tra­ges kos­ten­los Zeich­nun­gen, Ver­suchs­mus­ter und/​oder Mate­ria­li­en her­ein­reicht, beginnt eine etwa ver­ein­bar­te Lie­fer­frist nicht vor Ein­gang der kom­plet­ten Mate­ria­li­en und/​oder Unter­la­gen bei uns zu lau­fen.
    Lie­fe­rungs- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt oder auf­grund von Ereig­nis­sen, die uns die Lie­fe­rung oder Her­stel­lung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen — hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen, Ver­kehrs- und Betriebs­stö­run­gen, Roh­stoff- und Ener­gie­man­gel — auch wenn sie bei unse­ren Lie­fe­ran­ten oder Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten — haben wir auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­fris­ten und ‑ter­mi­nen, nicht zu ver­tre­ten.
    Sie berech­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen bzw. Leis­tun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus zu schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
    Über der­ar­ti­ge Lie­fe­rungs­ver­zö­ge­run­gen wer­den wir den Kun­den unver­züg­lich nach Kennt­nis unter­rich­ten.
    Ver­zugs­an­sprü­che ste­hen dem Kun­den zu, soweit der Ver­zug von uns zu ver­tre­ten ist.
    Im Fal­le einer ledig­lich leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch uns oder durch unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen ist unse­re Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.
    Unbe­rührt hier­von bleibt unse­re Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie wegen Vor­sat­zes und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.
    Nimmt der Kun­de die Lie­fe­rung auch nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist nicht ab, so sind wir, unbe­scha­det sons­ti­ger Ansprü­che, berech­tigt, zum Aus­gleich unse­rer Kos­ten einen Pau­schal­be­trag in Höhe von 25 % der Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
    Dem Kun­den ist jedoch aus­drück­lich der Nach­weis gestat­tet, dass uns ein Scha­den über­haupt nicht ent­stan­den ist oder unser Scha­den wesent­lich nied­ri­ger ist, als die Pau­scha­le nach Satz 1.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware vor, bis sämt­li­che For­de­run­gen gegen den Kun­den aus der Geschäfts­ver­bin­dung, ein­schließ­lich künf­tig ent­ste­hen­der For­de­run­gen — auch aus gleich­zei­tig oder spä­ter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen — begli­chen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein­zel­ne oder sämt­li­che For­de­run­gen in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wur­den und der Sal­do gezo­gen oder aner­kannt ist.
    Der Kun­de ist berech­tigt, die Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern unter der Vor­aus­set­zung, dass die For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf wie folgt auf uns über gehen:
    Der Kun­de tritt uns bereits jetzt alle For­de­run­gen mit sämt­li­chen Neben­rech­ten ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen den Abneh­mer oder gegen Drit­te erwach­sen und zwar gleich­gül­tig, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­kauft wird. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung ist der Kun­de auch nach Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt. Wir ver­pflich­ten uns jedoch, die For­de­run­gen nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­kommt. Der Kun­de ist nicht berech­tigt, über die For­de­run­gen in ande­rer Wei­se — z.B. durch Abtre­tung — zu ver­fü­gen.
    Auf Ver­lan­gen hat der Kun­de uns alle Anga­ben zu machen, die zur Fest­stel­lung des Drit­ten und der Gel­tend­ma­chung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen erfor­der­lich sind. Wird die Ware zusam­men mit ande­ren Waren, die dem Kun­den gehö­ren, wei­ter ver­kauft, gilt unse­re For­de­rung gegen den Abneh­mer in der Höhe des zwi­schen uns und unse­rem Kun­den ver­ein­bar­ten Lie­fer­prei­ses als abge­tre­ten.
    Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfolgt für uns als Her­stel­ler im Sin­ne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu ver­pflich­ten.
    Die ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet oder untrenn­bar ver­mischt, so erwer­ben wir das Eigen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren zur Zeit der Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung. Die so ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen.
    Wer­den unse­re Waren mit ande­ren beweg­li­chen Gegen­stän­den zu einer ein­heit­li­chen Sache ver­bun­den und untrenn­bar ver­mischt und ist die ande­re Sache als Haupt­sa­che anzu­se­hen, so gilt als ver­ein­bart, dass der Kun­de uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt, soweit die Haupt­sa­che ihm gehört. Für die durch die Ver­ar­bei­tung und die Ver­bin­dung sowie Ver­mi­schung ent­ste­hen­de Sache gilt im übri­gen das glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re.
    Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir nach Set­zen einer ange­mes­se­nen Zah­lungs­frist berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Wir sind sodann zur Rück­nah­me bereits gelie­fer­ter Ware berech­tigt und der Kun­de zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet.
    Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Angrif­fen Drit­ter hat der Kun­de uns unver­züg­lich unter Über­sen­dung eines Pfän­dungs­pro­to­kolls sowie einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung über die Iden­ti­tät des gepfän­de­ten Gegen­stan­des schrift­lich zu unter­rich­ten.
    Unbe­scha­det der Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Kun­den sind wir berech­tigt, die zurück genom­me­ne Ware best­mög­lich zu ver­kau­fen und den Erlös gut zu schrei­ben.
    Wir sind fer­ner berech­tigt, eine Wert­min­de­rung in Höhe von pau­schal 25 % abzu­zie­hen für den ver­schlech­ter­ten Mate­ri­al­zu­stand, die Kos­ten der Abho­lung sowie die Ver­schlech­te­rung der Ware durch den Rück­trans­port.
    Dem Kun­den ist jedoch aus­drück­lich der Nach­weis gestat­tet, dass uns ein Scha­den über­haupt nicht ent­stan­den ist oder unser Scha­den wesent­lich nied­ri­ger ist als die Pau­scha­le nach Satz 1.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die gelie­fer­te Ware sofort nach Erhalt aus­zu­pa­cken und zu prü­fen (§ 377 HGB).
    Bean­stan­dun­gen jeder Art sind inner­halb von 8 Tagen nach Lie­fe­rung schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­steck­te Män­gel sind sofort nach ihrer Fest­stel­lung, spä­tes­tens jedoch 10 Tage nach Fest­stel­lung uns anzu­zei­gen. Nach Frist­ab­lauf gilt die Ware als ein­wand­frei gelie­fert und geneh­migt.
    Män­gel wer­den wir durch Nach­bes­se­rung (oder Ersatz­lie­fe­rung) behe­ben.
    Bei Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung oder wenn die­se mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den wäre, bleibt dem Kun­den das Recht der Min­de­rung und des Rück­tritts vor­be­hal­ten.
    Bei einem nur uner­heb­li­chen Man­gel oder bei einer nur uner­heb­li­chen Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen.
    Wir leis­ten für unse­re Waren und Leis­tun­gen Gewähr nach der jewei­li­gen gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist, sofern der Kun­de die Waren in der übli­chen und vor­ge­se­he­nen Wei­se ver­wen­det.
    Hier­bei wei­sen wir dar­auf­hin, dass die von uns gemach­ten tech­ni­schen Anga­ben zum Leis­tungs­ge­gen­stand und Ver­wen­dungs­zweck nur den unge­fäh­ren Cha­rak­ter und Typ der Ware betref­fen.
    Sofern das von uns gefer­tig­te Pro­dukt inner­halb der Tole­ran­zen liegt, die in den vom Kun­den vor­ge­ge­be­nen Zeich­nun­gen ent­hal­ten sind, liegt kein Grund zur Bean­stan­dung und kein Man­gel vor.
    Ein von uns zu ver­tre­ten­der Man­gel liegt nicht vor bei natür­li­chem Ver­schleiß, bei Beschä­di­gun­gen durch unsach­ge­mä­ße Behand­lung, unzu­rei­chen­der Lager­hal­tung oder wenn der Man­gel auf einer uns nicht per Ver­trags­ab­schluss schrift­lich ange­zeigt beson­de­ren Ver­wen­dung der Ware beruht.
    Sofern uns vom Kun­den Plan­zeich­nun­gen oder ähn­li­che Unter­la­gen bzw. zu bear­bei­ten­de Mate­ria­li­en zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, haf­ten wir nicht für Feh­ler in die­sen Unter­la­gen oder des zur Ver­fü­gung gestell­ten Mate­ri­als.
    Die Frist beginnt jeweils mit der Über­ga­be der Ware an den Kun­den oder der Aus­lie­fe­rung (Über­ga­be an die Transportperson).

§ 7 Schadensersatz/​Haftung

  1. Im Fal­le einer ledig­lich fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch uns oder durch unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen ist unse­re Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Hier­von unbe­rührt bleibt unse­re Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit des Kun­den sowie wegen Vor­sat­zes und gro­ber Fahrlässigkeit.

§ 8 Unsicherheitseinrede

  1. Wird nach Ver­trags­schluss erkenn­bar, dass die man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Kun­den dazu führt, dass unser Zah­lungs­an­spruch gefähr­det wird, so kön­nen wir unse­re Leis­tung zurück­hal­ten. Die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht unse­rer­seits ent­fällt, wenn der Kun­de Zah­lung oder für sie Sicher­heit leis­tet. Wir sind berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen, in der der Kun­de Zug um Zug gegen Lie­fe­rung Zah­lung oder ent­spre­chen­de Sicher­heit leis­tet. Nach erfolg­lo­sem Frist­ab­lauf sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

    Unbe­rührt hier­von bleibt die sofor­ti­ge Rüge­pflicht des Kun­den gemäß § 377 HGB (verg. § 6 Zif­fer 1.)


§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
    Soweit der Kun­de Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, Juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gens ist, ist streit­wert­ab­hän­gig aus­schließ­li­cher Gerichts­stand das Amts­ge­richts Güters­loh und das Land­ge­richt Bie­le­feld für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­keit. Soll­te eine Bestim­mung in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit der sons­ti­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
    Beruht die Ungül­tig­keit auf einer Leis­tungs- oder Zeit­be­stim­mung, so tritt an ihre Stel­le die gesetz­li­che Regelung.

Ände­run­gen die­ser All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen
Ost­lan­gen­berg Fer­ti­gungs­tech­nik GmbH behält sich das Recht vor, den Inhalt die­sen All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen jeder­zeit und ohne Ankün­di­gung zu ändern.

Ost­lan­gen­berg Fer­ti­gungs­tech­nik GmbH — gül­tig ab dem 01.12.2014



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