AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Ostlangenberg Fertigungstechnik GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Der Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebots- und Vertragsschluss

  1. An Kostenvoranschläge und Angebote halten wir uns für die Dauer von 21 Kalendertagen gebunden.
    Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen unsere Leistungen und Berechnungen zu dem am Tage des Versands oder der Abholung der Ware bekannt gegebenen Preise.
    Bestellungen gelten dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
    Die Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr geht mit der Abnahme der Ware bzw. der Versendung der Ware auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder unsere Betriebsstätte verlassen hat.
    Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    Eine Transportversicherung durch uns erfolgt nicht.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
    Die Zahlung hat, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, rein netto (ohne Skonto) zu erfolgen.
    Bei Überschreitung der v.g. Zahlungsfrist werden Zinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
    Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
    Die Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist und der Betrag zu unserer vorbehaltlosen Verfügung steht.
    Die Hereinnahme von diskontfähigen Wechseln geschieht nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
    Die Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Gewähr für die rechtzeitige Einlösung durch uns für prolongierte Wechsel übernehmen wir nicht.

§ 4 Lieferung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind von uns genannte Fertigstellungstermine oder ‑fristen unverbindlich. Die auf unseren Auftragsformularen oder ‑bestätigungen genannten Termine bezeichnen nur das voraussichtliche Fertigstellungs- oder Lieferdatum.
    Die Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen bedarf der Schriftform. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen, schriftlich bestätigten Frist, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    Unsere Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
    Sofern der Kunde uns für die Abwicklung des Auftrages kostenlos Zeichnungen, Versuchsmuster und/oder Materialien hereinreicht, beginnt eine etwa vereinbarte Lieferfrist nicht vor Eingang der kompletten Materialien und/oder Unterlagen bei uns zu laufen.
    Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel — auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Vorlieferanten eintreten — haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und ‑terminen, nicht zu vertreten.
    Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    Über derartige Lieferungsverzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich nach Kenntnis unterrichten.
    Verzugsansprüche stehen dem Kunden zu, soweit der Verzug von uns zu vertreten ist.
    Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    Unberührt hiervon bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
    Nimmt der Kunde die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, so sind wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Vergütung zu verlangen.
    Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist, als die Pauschale nach Satz 1.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen — auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen — beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns über gehen:
    Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise — z.B. durch Abtretung — zu verfügen.
    Auf Verlangen hat der Kunde uns alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Dritten und der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Kunden gehören, weiter verkauft, gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in der Höhe des zwischen uns und unserem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten.
    Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind sodann zur Rücknahme bereits gelieferter Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu unterrichten.
    Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Kunden sind wir berechtigt, die zurück genommene Ware bestmöglich zu verkaufen und den Erlös gut zu schreiben.
    Wir sind ferner berechtigt, eine Wertminderung in Höhe von pauschal 25 % abzuziehen für den verschlechterten Materialzustand, die Kosten der Abholung sowie die Verschlechterung der Ware durch den Rücktransport.
    Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale nach Satz 1.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auszupacken und zu prüfen (§ 377 HGB).
    Beanstandungen jeder Art sind innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 10 Tage nach Feststellung uns anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die Ware als einwandfrei geliefert und genehmigt.
    Mängel werden wir durch Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) beheben.
    Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, bleibt dem Kunden das Recht der Minderung und des Rücktritts vorbehalten.
    Bei einem nur unerheblichen Mangel oder bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung unsererseits ist der Rücktritt ausgeschlossen.
    Wir leisten für unsere Waren und Leistungen Gewähr nach der jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sofern der Kunde die Waren in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet.
    Hierbei weisen wir daraufhin, dass die von uns gemachten technischen Angaben zum Leistungsgegenstand und Verwendungszweck nur den ungefähren Charakter und Typ der Ware betreffen.
    Sofern das von uns gefertigte Produkt innerhalb der Toleranzen liegt, die in den vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen enthalten sind, liegt kein Grund zur Beanstandung und kein Mangel vor.
    Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß, bei Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, unzureichender Lagerhaltung oder wenn der Mangel auf einer uns nicht per Vertragsabschluss schriftlich angezeigt besonderen Verwendung der Ware beruht.
    Sofern uns vom Kunden Planzeichnungen oder ähnliche Unterlagen bzw. zu bearbeitende Materialien zur Verfügung gestellt werden, haften wir nicht für Fehler in diesen Unterlagen oder des zur Verfügung gestellten Materials.
    Die Frist beginnt jeweils mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder der Auslieferung (Übergabe an die Transportperson).

§ 7 Schadensersatz/Haftung

  1. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Unsicherheitseinrede

  1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden dazu führt, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir unsere Leistung zurückhalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht unsererseits entfällt, wenn der Kunde Zahlung oder für sie Sicherheit leistet. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, in der der Kunde Zug um Zug gegen Lieferung Zahlung oder entsprechende Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    Unberührt hiervon bleibt die sofortige Rügepflicht des Kunden gemäß § 377 HGB (verg. § 6 Ziffer 1.)

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist streitwertabhängig ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgerichts Gütersloh und das Landgericht Bielefeld für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
    Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.


Änderungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ostlangenberg Fertigungstechnik GmbH behält sich das Recht vor, den Inhalt diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Ankündigung zu ändern. Ostlangenberg Fertigungstechnik GmbH — gültig ab dem 01.12.2014

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